| Hier können beispielsweise Referenzen und Erfahrungsaustausch mit
anderen Bauherren weiterhelfen, wobei die Referenzadresssen immer aufzusuchen sind.
Draüber hinaus muss auch das Vertrauen zu einem Architekten gewährleistet sein, denn von
seinem Entwurfsgeschick und von seiner Erfahrung hängt es ab, dass ein Haus nicht nur
funktioniert, sondern auch gemütlich und bequem ist. Im Stadium der Vorüberlegungen werden in der Regel noch
keine formellen Verträge abgeschlossen. Dennoch kann selbst ein unverbindlicher Vorschlag
des Architekten den Bauherrn schon verpflichten, eine Vergütung zu zahlen. In der Regel
ist die Formulierung eines Architektenvertrages die Angelegenheit der Vertragsparteien.
Empfehlenswert ist jedoch, wenn die von den Architektenkammern entwickelten Vertragsmuster
zugrunde gelegt werden. Die schriftliche Vertragsform ist jedem Bauherrn dringend zu
empfehlen, da hier alle Leistungen des Architekten aufgeführt sind.
Die Architektenleistungen sind in
der HOAI in 9 Leistungsphasen eingeteilt. Die Phasen 1 bis 4 beinhalten
Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung bis hin zur Genehmigungsplanung. Die
Leistungen wie Ausführungsplanung, Vorbereiten der Auftragsvergabe, Mitwirkung bei der
Vergabe, Bauüberwachung sowie Objektbetreuung und Dokumentation fallen unter die Phasen 5
bis 9.
Der Bauherr ist nicht verpflichtet sofort einen Architektenvertrag über alle 9
Leistungsphasen abzuschließen. Besser ist am Anfang nur die ersten 3 Phasen zu
vereinbaren. Ist er dann mit den Leistungen des Architekten zufrieden, so können
Vereinbarungen über weitere Leistungen getroffen werden.
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