WOHNedition GARTENedition HOBBYedition KOCHedition IMPRESSUM


linie_klein.jpg (674 Byte)

linie_klein.jpg (674 Byte)

 

 

linie_klein.jpg (674 Byte)

linie_klein.jpg (674 Byte)

 

 

linie_klein.jpg (674 Byte)

linie_klein.jpg (674 Byte)

 

 

linie_klein.jpg (674 Byte)

linie_klein.jpg (674 Byte)

 

 

linie_klein.jpg (674 Byte)

linie_klein.jpg (674 Byte)

 

 

linie_klein.jpg (674 Byte)

linie_klein.jpg (674 Byte)

 

 

linie_klein.jpg (674 Byte)

linie_klein.jpg (674 Byte)





linie_lang.jpg (782 Byte)

linie_lang.jpg (782 Byte)

 

AUSBAU

 

 

Brandschutz

Rauchmelderpflicht

 

www.gev.de
www.gev.de
Während bereits in Rheinland-Pfalz seit 2003 sowie in weiteren fünf Bundesländern eine Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten besteht, rückt bis Ende 2009 nun auch die Sicherheit von Bestandsbauten in den Fokus einzelner Länder: Als Vorreiter machte Mecklenburg-Vorpommern ein Nachrüsten zur Pflicht. Hamburg und Schleswig-Holstein gewähren Eigentümern und Vermietern von bestehendem Wohnraum eine Frist bis Ende 2010.
 
Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Landesbauordnungen festgelegt und gelten für Wohnungen, Wohnhäuser sowie Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Die hierfür relevante Anwendungsnorm DIN 14676 schreibt vor, dass jeweils in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mindestens ein Rauchmelder vorhanden sein muss. Die Geräte sollen so angebracht, betrieben und gewartet sein, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet werden kann. Hierzu haben Vermieter und Eigentümer durch mindestens jährliche Kontrollen dafür Sorge zu tragen, dass die installierten Geräte betriebsbereit sind. Diese Sorgfaltspflicht kann auch durch entsprechende Mietvertragsänderungen auf den Mieter übertragen werden.
Rauchmelder müssen außerdem der Produktnorm DIN EN 14604 entsprechen. In dieser Norm sind die Mindestanforderungen an die Melder definiert – beispielsweise ein Temperaturfunktionsbereich zwischen 0° und 55° Celsius, elektromagnetische Verträglichkeit, Alarmlautstärken, Vernetzungsmöglichkeit mehrerer Geräte, Kennzeichnung und Angaben des Produzenten, u.v.m. So müssen Rauchmelder auch mindestens 30 Tage nach Batterie-Leeranzeige funktionsfähig sein und im Brandfall einen Alarm über vier Minuten abgeben können. Damit sollen auch Abwesenheiten zum Beispiel durch Urlaube sicher überbrückt werden.

Allerdings ist beim Kauf von Rauchmeldern auf Qualitätsunterschiede zu achten. Neben genormten Produktstandards lohnt es sich auf die Schutzvorrichtung der Rauchkammer sowie die Funktionstestmöglichkeit zu achten. In den Meldern des Herstellers GEV sorgen beispielsweise Edelstahlgitter vor Fehlalarmen durch eindringende Staubpartikel oder Insekten. Zur Überprüfung der Funktionstauglichkeit simuliert das Drücken des Testknopfes den Raucheintritt und löst damit eine reale Überprüfung der Rauchkammer, Elektronik und Batterie aus, während bei anderen Geräten häufig mit Testsprays gearbeitet werden muss.

Aufgrund ihrer Langlebigkeit werden Lithium-Batterien auch im Einsatz bei Rauchmeldern immer beliebter. Doch nicht jedes Gerät ist auch für diese Batterievariante zugelassen und geeignet. „Viele Rauchmelder erreichen nach Beginn der Batterie-Leeranzeige nicht mehr die der Norm entsprechenden 30 Tage Restlaufzeit“, weiß Stephan Cochanski vom Hersteller GEV und weiter: „Das liegt am typischen Entladeverhalten von Lithium-Batterien, bei denen kurz vor Betriebsende die Spannung rapide abfällt.“ Entsprechend ist beim Kauf der Meldergeräte im Fach- oder auch Baumarkt darauf zu achten, dass der Einsatz von Lithium-Batterien wie beispielsweise bei FlammEx-Meldern ausdrücklich möglich ist.

Weitere Informationen gibt es unter www.rauchmelder-lebensretter.de.

 

  Brandschutz

 

 

Benutzerdefinierte Suche